Vorladung: Rechte und Pflichten im Strafverfahren
Eine Vorladung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft löst oft Unsicherheit aus. Muss ich erscheinen? Darf ich schweigen? Kann ich ein Verschiebungsgesuch stellen? Muss mir die Arbeitgeberin für den Einvernahmetermin freigeben?
Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Pflichten und Rechte nach Schweizer Recht (StPO) und gibt praxistaugliche Schritte für Beschuldigte, Zeug:innen und Auskunftspersonen an die Hand, die beispielsweise eine Vorladung der Kantonspolizei Bern oder der Bundesanwaltschaft erhalten haben.
Was ist eine Vorladung?
Eine Vorladung ist die formelle Aufforderung, zu einer Verfahrenshandlung (meist Einvernahme, also Befragung) zu erscheinen. Sie muss grundsätzlich schriftlich erfolgen und rechtzeitig zugestellt werden (typische Fristen: mind. drei Tage im Vorverfahren; mind. zehn Tage vor Gerichtsverhandlung). In der Schweiz erfolgen Vorladungen grundsätzlich von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.
Grundsätzlich müssen Sie erscheinen (Erscheinungspflicht). Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 StPO). Unentschuldigtes Fernbleiben kann mit Ordnungsbusse geahndet werden und zu polizeilicher Vorführung führen.
Was ist Ihre Rolle? Rolle verstehen: Beschuldigte, Zeug:innen, Auskunftspersonen
Je nachdem, in welcher Rolle Sie vorgeladen werden, stehen Ihnen andere Rechte und Pflichten zu. Es ist deshalb wichtig, dass Sie sich von Anfang an damit auseinandersetzen, in welcher Rolle Sie vorgeladen werden.
Beschuldigte Person: Gegen Sie besteht ein Tatverdacht oder es ist sogar ein Verfahren eröffnet worden. Ihnen stehen umfassende Verteidigungsrechte zu. Sie dürfen die Aussage verweigern und sich anwaltlich verteidigen und begleiten lassen.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verfahren eingestellt wird, ist es wahrscheinlich, dass weitere Ermittlungshandlungen, bei denen Sie im Fokus sind, getätigt wurden oder noch folgen.
Zeug:in: Sie sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet, haben jedoch ein Zeugnisverweigerungsrecht bspw. bei naher Verwandtschaft oder wenn Sie sich selbst belasten würden.
Als Zeug:in haben Sie grundsätzlich Anrecht auf Entschädigung Ihrer Reisespesen sowie bei Erwerbsausfall.
Auskunftsperson: Ihre Rolle im Verfahren ist noch offen und es ist möglich, dass sie später zur beschuldigten Person werden. Vor diesem Hintergrund sind Aussagen äusserst sorgfältig zu bedenken. Sie sind nicht zur Aussage verpflichtet und dürfen die Aussage verweigern.
Opfer: Sie gelten als durch eine Straftat geschädigte Person und können durch Ihre Aussagen zur Aufklärung und Verfolgung der Straftat beitragen. Auch als Opfer sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet. Sie dürfen sich als Opfer auch begleiten lassen und haben besondere Rechte als Opfer.
Privatklägerschaft: Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Wollen Sie Entschädigungsansprüche geltend machen, müssen Sie diese rechtzeitig belegen. Als Privatkläger:in sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Aussagen zu machen.
Die Rolle sollte in der Vorladung stehen. Fragen Sie (bereits vor dem Termin) nach, wenn nichts dazu steht, so dass Sie sich entsprechend vorbereiten oder beraten lassen können.
Was sind Ihre Pflichten?
Grundsätzlich müssen Sie erscheinen, egal ob Sie von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgeladen werden. Bei Nichterscheinen drohen Busse und Vorführung (d.h. die Polizei kommt vorbei und holt Sie ab, oft auch am Arbeitsplatz). Eine Vorladung einfach zu ignorieren ist damit grundsätzlich nie eine gute Idee.
Die Vorladung sollte Zeit, Ort und Zweck der Einvernahme enthalten sowie gegebenenfalls die mitzubringenden Unterlagen. Bei Unklarheiten fragen Sie am besten direkt bei der vorladenden Behörde nach. Gültige Ausweispapier werden vor der Einvernahme geprüft und sind zwingend mitzubringen.
Wenn Sie verhindert sind, bspw. weil Sie krank sind, bereits eine Reise gebucht haben oder Militärdienst leisten müssen, melden Sie dies so bald wie möglich und stellen Sie ein begründetes Verschiebungsgesuch.
Was sind die Rechte der beschuldigten Person im Strafverfahren?
Aussageverweigerungsrecht
Als beschuldigte Person und als Auskunftsperson (es sei denn Sie sind Privatkläger;in) steht Ihnen ein Aussagverweigerungsrecht zu und Sie dürfen jegliche aktive Mitwirkung verweigern. Das schützt vor Selbstbelastung – gerade in frühen Ermittlungsphasen. Auch wenn Ihnen ein Aussageverweigerungsrecht zukommt, müssen Sie zum Einvernahmetermin erscheinen.
Anwaltliche Vertretung
Als Beschuldigte Person haben Sie das Recht, ab der ersten polizeilichen Einvernahme eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen; bei Bedarf ist eine amtliche Verteidigung möglich (was bedeutet, dass der Staat die Anwaltskosten übernimmt, wenn Sie finanziell dazu nicht in der Lage sind und eine amtliche Vertretung für die Interessenwahrung geboten erscheint). Beachte: Der Beizug gibt nicht automatisch Anspruch auf Verschiebung der Einvernahme.
Sie können aber (insbesondere bei der ersten Einvernahme) verlangen, dass Ihnen Zeit gewährt wird, sich ungestört mir Ihrer Verteidigung zu beraten. Dies ist sowohl vor der Einvernahme wie auch während der Einvernahme (wenn etwas Unvorhergesehenes passiert oder wenn Sie nicht sicher sind, dass Sie alles korrekt einordnen) möglich und muss gewährt werden.
Was sind die Rechte von Zeug:innen und Privatkläger:innen?
Zeugnisverweigerungsrecht Zeug:innen und Privatkläger:innen sind grundsätzlich aussagepflichtig, können aber Aussagen verweigern, wenn sie sich selbst oder nahe Angehörige belasten würden; zudem bestehen besondere Berufsprivilegien.
Ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht grundsätzlich insbesondere für nahe Verwandte wie Kinder, Eltern, Geschwister und Ehepartner.
Namentlich Geistliche, Ärzte:innen, Chiropraktor:innen, Apotheker:innen, Psycholog:innen, Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeut:innen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut worden sin
Unberechtigte Verweigerung kann gebüsst und falsche Aussagen können mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
Schritt-für-Schritt: So reagieren Sie richtig
Ruhe bewahren & nichts übereilt sagen
Keine spontanen Telefonate oder informellen Gespräche mit der Behörde – erst Rechte klären.Rolle klären
Sind Sie Beschuldigte/r, Zeug:in oder Auskunftsperson? Die Rolle bestimmt Ihre Rechte und Pflichten.Termin prüfen & Dokumente vorbereiten
Nehmen Sie einen amtlichen Ausweis und die Vorladung mit; prüfen Sie Fristen und Unterlagen.Verschiebungsgesuch bei Verhinderung
Unverzüglich begründet beantragen; erst mit Bestätigung sind Sie entbunden.Anwält:in einschalten
Frühzeitig beiziehen – für Strategie, Akteneinsicht und Begleitung an der Einvernahme.Aussageverhalten festlegen
Als Beschuldigte:r: Schweigen kann sinnvoll sein, bis Aktenlage klar ist. Als Zeug:in prüfen, ob Zeugnisverweigerung greift.
Fazit
Eine Vorladung ist kein Grund zur Panik – aber sie ist verbindlich. Mit Kenntnis der Erscheinungspflicht (Art. 205 StPO), dem Aussageverweigerungsrecht und dem frühzeitigen Beizug eine:r Anwält:in behalten Sie die Kontrolle und minimieren Risiken. Nutzen Sie die Möglichkeit des Verschiebungsgesuchs, handeln Sie überlegt und lassen Sie sich professionell im Prozess begleiten.